Irgend etwas an diesem Titel wirkt finnisch. Vermutlich ist es dessen Länge. Es ist aber noch lange nicht das längste Wort der deutschen Sprache. Es gibt da noch den Schützengrabenvernichtungspanzerkraftwagen und sicher ist auch dieses Wort noch nicht das längste. Wie wäre es mit dem Quartiervereinspräsidentenkonferenzprotokollführer? Spass beiseite!
Die Quartiervereinspräsidentenkonferenz ist ein jährliches Treffen, zu welchem der Zürcher Stadtrat alle Quartiervereinspräsidenten einlädt, um eine offene Aussprache zu pflegen.
"Die Quartiervereine wurden mit dem Ziel gegründet, die allgemeinen und besonderen Interessen aller Quartierbewohner in ihrem ganzen Umfang zu schützen....." So steht es in der Homepage der Stadt Zürich.
Der Anlass dient dazu, dass sich der Stadtrat auf diese Weise ein Bild machen kann, wo den Quartieren allenfalls der Schuh drückt. Hier haben die Quartiervereinspräsidenten somit die Möglichkeit, auf Probleme im Quartier hinzuweisen. Auch der Quartiervereinspräsident von Seebach, Peter F. Bielmann, ist hier mit dabei und sorgt dafür, dass die Seebacher Sorgen auch dem Stadtrat zu Ohren kommen.
Damit jedermann sieht, was diese Konferenz bezweckt, seien hier deren Statuten aufgeführt:
Statuten der Konferenz der Quartiervereine von Zürich
genehmigt anlässlich der Generalversammlung vom 24. Mai 1994
Art. 1 Rechtsform
Unter der Bezeichnung "Konferenz der Quartiervereine von Zürich" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er hat seinen Sitz in Zürich.
Art. 2 Zweck
Der Verein wahrt und fördert die gemeinsamen Interessen der Quartiervereine und unterstützt alle Bestrebungen zur Gestaltung eines lebendigen Gemeinschaftssinns auf dem Gebiet der Stadt Zürich.
Gesprächspartner des Vereins sind Stadtrat und städtische Verwaltung, sowie andere Institutionen. Der Verein setzt sich dafür ein, dass die Quartiervereine bei Planung und Ausarbeitung von städtischen Projekten und Massnahmen kontaktiert werden.
Art. 3 Mitgliedschaft
a) Der Verein versteht sich als Dachorganisation der 25 in der Konferenz der Quartiervereine von Zürich zusammengeschlossenen Quartiervereine der 25 Stadtquartiere gemäss folgender Aufstellung und beiliegendem Plan:
Allfällige zusätzlich entstehende Quartiervereine von sich neu bildenden Gebietsteilen in der Stadt Zürich werden nur aufgenommen, wenn dies die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder befürwortet.
b) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
c) Ã?ber den Ausschluss entscheidet die Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder.
Art. 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) die Kontrollstelle
Art. 5 Generalversammlung
a) Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Semester statt. Ausserordentliche Generalversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Begehren von 1/5 der Mitglieder einberufen.
b) In der Generalversammlung hat jeder Quartierverein eine Stimme. Jeder Quartierverein wird durch seinen Präsidenten / seine Präsidentin oder durch ein anderes, von jenem Quartiervereinsvorstand bestimmtes Mitglied vertreten.
Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen, vorbehältlich anders lautender Bestimmungen dieser Statuten (Ausschluss, Statutenänderung, Vereinsauflösung).
c) Der Generalversammlung stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:
Â? Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und wenigstens zweier weiterer Mitglieder des Vorstandes Â? Wahl der Kontrollstelle
Â? Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung Â? Festlegung des Jahresbeitrages Â? Ausschluss von Mitgliedern Â? Ã?nderung der Statuten und Auflösung des Vereins Â? Erteilung von Aufträgen an den Vorstand zur Verfolgung des Vereinszwecks.
Art. 6 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin und wenigstens zwei weiteren Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten / der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Amtsdauer beträgt zwei Kalenderjahre, nach deren Ablauf alle Mitglieder wieder wählbar sind.
b) Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, die statutarisch nicht einem an deren Organ übertragen sind, insbesondere:
Â? Einberufung der Generalversammlung unter Angabe der Traktanden Â? Vorlage des Geschäftsberichtes und der Rechnung an der Generalversammlung Â? Antragstellung bezüglich des Jahresbeitrages an der Generalversammlung Â? Vollzug der Aufträge der Generalversammlung Â? Vertretung des Vereins nach aussen und Bestimmung der Vertreterbefugnis.
Art. 7 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle überprüft die Rechnungsführung. Sie hat ihren Bericht dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung zu unterbreiten. Sie besteht aus zwei Revisoren / Revisorinnen, welche auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 8 Finanzielle Mittel
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus Mitgliederbeiträgen in Form eines Jahresbeitrages, welcher für jedes Mitglied gleich hoch ist. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Haftung der einzelnen Quartiervereine für Schulden des Vereins ist ausgeschlossen.
Art. 9 Statutenänderungen
Zur Ã?nderung der Statuten bedarf es der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vereins.
Art. 10 Vereinsauflösung
Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 3/4 der Mitglieder des Vereins.
Diese Statuten sind von der Generalversammlung der Konferenz der Quartiervereine von Zürich vom 24. Mai 1994 angenommen und vom Stadtrat zur Kenntnis genommen worden. Sie ersetzen die Statuten vom 15. Mai 1984.
Der Präsident: unterzeichnet G. von Orelli
Der Vorstand: unterzeichnet D. Henne und E. Tognella
Quellen: - Homepage der Stadt Zürich - Vorstadt um 2005 - Peter F. Bielmann (Statuten)